Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 0954; VPRRS 2020, 0118
Mit Beitrag
Eingescanntes Angebot ist nicht „mit geeigneter Software" ausgefüllt!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 - 7 Verg 7/19

1. Der Vergabesenat hat im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB die Abwägung der widerstreitenden Interessen in eigener Verantwortung selbst vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen. Zu den für die Abwägung maßgeblichen Aspekten in persönlicher und sachlicher Hinsicht.*)

2. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber zur Durchführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auf einem gesonderten, den Teilnahmebedingungen beigefügten Hinweisblatt vor, dass die Abgabe eines Angebots in Textform (für ihn) bedeute, dass die elektronisch übermittelten Dateien der Vergabeunterlagen "mit geeigneter Software ausgefüllt" werden müssen und dass Angebote ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und dann eingescannt werden, ist damit ein entsprechendes Formerfordernis wirksam aufgestellt. Reicht ein Bieter sein Angebot auf einem ausgedruckten, handschriftlich ausgefüllten, mit Unterschrift und Firmenstempel versehenen und dann eingescannten Angebotsschreiben ein, so entspricht dies nicht den Formerfordernissen dieser Ausschreibung.*)

3. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 169 Abs. 2 Satz 4 GWB kann selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen VPR 2020, 130