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IBRRS 2021, 0832; VPRRS 2021, 0068
Abgelaufene Bescheinigung = nicht vorgelegte Bescheinigung!

OLG München, Beschluss vom 17.12.2019 - Verg 25/19

Die Vorlage einer Bescheinigung, deren Gültigkeitsdauer ausdrücklich abgelaufen ist, ist als Nichtvorlage anzusehen.

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