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IBRRS 2019, 1433; VPRRS 2019, 0137
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Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!

VK Westfalen, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2-41/18

1. Für den Ablauf der Frist von drei Jahren aus § 126 Nr. 2 GWB ist nicht auf den Beginn der Kartellbeteiligung abzustellen. Vielmehr ist das Datum an dem die zuständige Behörde das wettbewerbswidrige Verhalten geahndet hat, spätestens als Beginn des Fristlaufs anzusetzen.

2. Das vom Ausschluss betroffene Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB. Die Sachverhaltsaufklärung und die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Selbstreinigung sind Interna des jeweiligen Unternehmens, auf deren Offenlegung der öffentlichen Auftraggeber angewiesen ist, um Kenntnis davon zu erlangen.

3. Das Unternehmen ist auch verpflichtet über die Umstände des haftungsausfüllenden Tatbestands im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber aufzuklären. Dies kann zur Folge haben, dass der Auftraggeber erst auf dieser Grundlage erfolgversprechend seine Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen begründen kann und für das Unternehmen dem Ausgleich des Schadens dienende Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich werden.

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