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IBRRS 2019, 2819; VPRRS 2019, 0280
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Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung voraus!

VK Westfalen, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-20/19

1. Die Fachlosvergabe ist der Regelfall. Eine Gesamtvergabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

2. Für eine Gesamtvergabe der Leistungen genügt es nicht, einseitig darzustellen, welche positiven Effekte und negativen Begleiterscheinungen eine Fachlosvergabe erwarten lässt.

3. Der Auftraggeber muss sich in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und dabei die widerstreitenden Belange umfassend gegeneinander abwägen.

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Dokument öffnen VPR 2019, 226