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IBRRS 2018, 2748; VPRRS 2018, 0272
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Vergleichbar heißt nicht identisch!

VK Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - VK 1-6/18

1. Die Eignungsprüfung ist in zwei Stufen durchzuführen. Auf der ersten Stufe werden die formalen Anforderungen überprüft; auf der zweiten Stufe erfolgt die inhaltliche Überprüfung.*)

2. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistungen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist.*)

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