VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2018 - VK 1-42/17
Die Einbeziehung von Personen, die sowohl beim Antragsteller als auch bei der Beigeladenen tätig waren, verstößt nur dann gegen den Geheimwettbewerb, wenn der konkrete Wettbewerb in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag betroffen ist. Nicht ausreichend ist, wenn ehemalige Mitarbeiter ihr beim vorherigen Arbeitgeber gewonnenes Wissen "mitnehmen".*)
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