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IBRRS 2018, 0201; VPRRS 2018, 0016
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Nachprüfungsverfahren auch für Interims-Direktvergaben!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-40/17

1. Auch Interimsvergaben können den Vorgaben des 4. Teils des GWB unterfallen.*)

2. Interims-Direktvergaben können im Wege eines Nachprüfungsantrags mit der Begründung beanstandet werden, diese seien vom Vergaberecht nicht mehr gedeckt.

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Dokument öffnen VPR 2018, 1011 (nur online)