VK Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - VK 1-39/17
1. Die Bewertung der Angebote kann auch im laufenden Nachprüfungsverfahren vom öffentlichen Auftraggeber noch nachgeholt und zugleich zur Überprüfung gestellt werden.*)
2. Die Heilung von Dokumentationsmängeln im laufenden Nachprüfungsverfahren ist nur möglich, soweit keine Manipulationsgefahr feststellbar ist.*)
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens geht dann zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)
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