VK Westfalen, Beschluss vom 29.09.2020 - VK 1-28/20
Auch im Falle von Interimsaufträgen ist die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn Methoden angewendet worden sind, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.*)
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