VK Westfalen, Beschluss vom 28.11.2017 - VK 1-28/17
1. Bei der Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien auf der 4. Wertungsstufe steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Einbeziehung von Personen, die sowohl beim öffentlichen Auftraggeber als auch bei einem an der Ausschreibung beteiligten Bieter tätig waren, verstößt nur dann gegen den Geheimwettbewerb, wenn der konkrete Wettbewerb in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag betroffen ist. Nicht ausreichend ist, wenn ehemalige Mitarbeiter ihr beim vorherigen Arbeitgeber gewonnenes Wissen "mitnehmen". Dabei kann es sich nur um einen arbeitsrechtlichen Verstoß handeln.*)
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