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IBRRS 2018, 0136; VPRRS 2018, 0009
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Produktneutrale Ausschreibung: Auftraggeber darf Datenblätter anfordern!

VK Westfalen, Beschluss vom 26.10.2017 - VK 1-21/17

1. Durch die Summe der im Leistungsverzeichnis bestimmten Mindestvorgaben und Nachweise kann eine Ausschreibung gegen § 7 VOB/A 2016 verstoßen, wenn sie sich wie hier in der Gesamtschau als produktspezifisch darstellt.*)

2. Eine inhaltliche Aufklärung nach § 15 EU Abs. 1 VOB/A 2016 der Angebote der Bieter ist bei Ausschreibungen ohne Produkts- und Fabrikatsangaben in der Gestalt zulässig, als dass sich die Vergabestelle Produktdatenblätter zur Konkretisierung der Leistung vorlegen lässt. Anpassungen und Veränderungen des ursprünglichen Angebots dürfen dagegen nicht erfolgen.*)

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Dokument öffnen VPR 2018, 65