VK Westfalen, Beschluss vom 02.07.2019 - VK 1-17/19
1. Liegen die Voraussetzungen des § 103 Abs. 4 GWB vor, unterliegen Aufträge über Personennahverkehrsleistungen mit Bussen, Straßenbahnen und Stadtbahnen dem GWB-Vergaberechtsregime.*)
2. Werden solche Verträge ohne eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU geschlossen, können diese auf Antrag gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für unwirksam erklärt werden.*)
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