VK Westfalen, Beschluss vom 19.06.2018 - VK 1-10/18
1. Eine Direktvergabe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 durch eine "Gruppe von Behörden" ist nur möglich, wenn jedes Mitglied dieser Gruppe über die Zuständigkeit zur Vergabe des konkreten öffentlichen Auftrags verfügt. *)
2. Die Einbeziehung einer Behörde, die keine eigene Zuständigkeit für diese Beschaffung hat, ist auch nicht gem. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Interventionsbefugnis) möglich.*)
3. Die Einbeziehung einer Behörde, die keine eigene Zuständigkeit für diese Beschaffung hat, ist aber möglich, wenn ihr im Wege einer delegierenden Aufgabenübertragung nach dem GKG-NW diese Zuständigkeit übertragen wird. Allein eine mandatierende Beauftragung reicht im Vergaberecht nicht.*)
Volltext