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IBRRS 2018, 2832; VPRRS 2018, 0280
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Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!

VK Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - VK 1-1/18

1. "Vergabereife" liegt vor, wenn der Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung erstellt und die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die ausgeschriebenen Leistungen fristgemäß aufgenommen werden können. Ob die Leistungsbeschreibung vergabegemäß ist, steht der "Vergabereife" nicht entgegen.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Das gilt auch für das zweistufige nicht offene Verfahren mit einem vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb.

3. Der Auftraggeber muss bei einem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nur das offen legen, was er hat. Er ist nicht dazu verpflichtet, bereits alle Unterlagen im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung zusammengestellt zu haben, damit diese heruntergeladen werden können.

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Dokument öffnen VPR 2018, 223