VK Thüringen, Beschluss vom 27.01.2017 - 250-4004-8535/2016-E-015-G
1. Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat sich das Vergabeverfahren erledigt. Es ist die Einstellung des Verfahrens anzuordnen und eine Kostenentscheidung zu treffen.
2. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens - also dem wirtschaftlichen Risiko des Antragstellers. Dieses ist regelmäßig in der Höhe des Brutto-Angebotspreises zu sehen.
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