VK Thüringen, Beschluss vom 20.09.2017 - 250-4004-6659/2017-E-034-WE
1. Eine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags im Hinblick auf den Projektleiter unter Angabe anderer persönlicher Referenzen ist von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nicht abgedeckt.
2. Eine Nachforderung und Nachreichung von besseren Einungsnachweisen widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, unter dessen Vorbehalt § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV ausdrücklich steht.
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