VK Thüringen, Beschluss vom 20.02.2019 - 250-4003-9667/2019-E-002-UH
Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Zurücksetzung des Vergabeverfahrens anderweitig, hat der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.
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