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IBRRS 2018, 1022; VPRRS 2018, 0071
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Preise sind Bietersache!

VK Thüringen, Beschluss vom 15.01.2018 - 250-4003-9213/2017-E-022-EF

1. Nicht nur Angebote, die aufgrund späterer Änderungen durch einen Bieter zweifelhaft oder sonst widersprüchlich werden, werden von der Wertung ausgeschlossen, sondern auch solche, die von vorneherein widersprüchlich waren.

2. Die in den Vergabeordnungen enthaltenen Regelungen zu den einzelnen Ausschlussgründen sind abschließend und dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden.

3. Die Kalkulation ist Sache des Bieters. Der öffentliche Auftraggeber kann seine eigenen (betriebswirtschaftlichen) Kalkulationsüberlegungen deshalb nicht an die Stelle des Bieters setzen.

4. Versucht ein Bieter durch Abgabe nicht vollständig kostendeckender Preise beim Auftraggeber "Fuß zu fassen", unterliegt die Preisgestaltung keinen vergaberechtlichen Bedenken, sofern der Bieter ausreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung bietet.

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