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IBRRS 2019, 1936; VPRRS 2019, 0186
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Kreis an Krankenhaus beteiligt: Wird es dadurch zum öffentlichen Auftraggeber?

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC

Ein Krankenhausbetreiber in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH, dessen Gesellschafter ein Landkreis und kirchliche Stiftungen sind, ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn er Umsatzerlöse in zweistelliger Millionenhöhe erzielt, so dass von einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung nicht ausgegangen werden kann, und der Landkreis als (Minderheits-)Gesellschafter die Geschäftsführung nicht maßgeblich beaufsichtigt.

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