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IBRRS 2018, 3424; VPRRS 2018, 0335
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Ungewöhnlich niedriges Angebot muss der Auftraggeber aufklären!

VK Thüringen, Beschluss vom 25.01.2018 - 250-4003-209/2018-N-001-G

1. Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 % vom nächsthöheren Angebot ab, hat der Auftraggeber die Kalkulation zu überprüfen.

2. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.

3. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzukommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

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