VK Thüringen, Beschluss vom 04.01.2019 - 250-4002-8706/2018-E-027-EF
1. Der Auftraggeber muss die Eignung des Bieters nicht ausschließlich auf der Basis der von ihm geforderten Nachweise - insbesondere aufgrund der Eigenerklärung in einem Formblatt - beurteilen. Bei der Eignungsprüfung steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er sich Kenntnis über die Eignung des Bieter verschafft.
2. Neben den geforderten Eignungsnachweisen darf der Auftraggeber bei der Eignungsprüfung grundsätzlich auch noch andere Informationen verwerten, soweit es sich um objektivierbare Fakten handelt, die aus einer verlässlichen Quelle stammen und die eine räumliche und zeitliche Nähe zur betroffenen Vergabe aufweisen.
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