VK Thüringen, Beschluss vom 12.10.2017 - 250-4002-7955/2017-E-014-GTH
1. Durch eine Rüge soll der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, etwaige Vergaberechtsfehler zu korrigieren. Eine Rüge muss deshalb einen konkreten Vergaberechtsverstoß enthalten und die Aufforderung, den Verstoß abzuändern.
2. Eine E-Mail mit dem Wortlaut: "Welche Bedingungen der Vergabeunterlagen wurden nicht erfüllt. Eine Nachforderung bzw. Aufklärung ihrerseits ist nicht erfolgt. Wir bitten um kurzfristige Rückantwort bzw. Aufklärung bis zum ..." ist keine ordnungsgemäße Rüge.
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