VK Thüringen, Beschluss vom 15.04.2019 - 250-4002-11116/2019-N-002-HBN
Für Nebenangebote gelten die gleichen Anforderungen, wie sie im umgekehrten Verhältnis für einen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung gelten. Der Auftraggeber muss aus dem Nebenangebot deshalb klar und eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind.
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