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IBRRS 2017, 3542; VPRRS 2017, 0321
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Kooperationsvertrag mit Einkaufsgemeinschaft ist ausschreibungspflichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.04.2017 - 3 VK LSA 7/17

1. Bei einer Dienstleistungskonzession ist es wesentlich, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises.

2. Ein Kooperationsvertrag mit einer Einkaufsgemeinschaft, bietet dem Vertragspartner gegen Entgelt ausgehandelte günstige Einkaufskonditionen, Beratungsleistungen sowie den Abschluss von Rahmenverträgen mit den Lieferanten von Produkten. Die eigentliche Beschaffung der Produkte wird dagegen nicht übertragen.

3. Werden im Rahmen bilateraler Verträge Produkte vom Lieferanten bezogen, handelt es sich bei einem solchen Kooperationsvertrag mit einer Einkaufsgemeinschaft nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen Dienstleistungsauftrag der öffentlich auszuschreiben ist.

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