VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 48/17
1. Gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen.
2. Stehen zwei Vergabeverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, führt die Aufhebung des einen Verfahrens nicht dazu, dass das andere Verfahren ebenfalls rechtmäßig aufgehoben werden kann.
3. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf vor Verfahrensbeginn sorgfältig zu bestimmen. Änderungen, sofern sie nicht auf unvorhersehbaren nachträglich eintretenden Ereignissen beruhen, fallen in die Risikosphäre bzw. in den grundsätzlich vorhersehbaren Bereich des Auftraggebers.
4. Es liegt kein unvorhersehbares nachträgliches Ereignis vor, wenn von Anfang an bekannt ist, dass ein Vergabeverfahren nur sinnvoll ist, wenn auch das andere Vergabeverfahren durchgeführt wird.
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