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IBRRS 2017, 3554; VPRRS 2017, 0324
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Nachweis wird durch beigefügtes Formblatt nicht "gefordert"!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 VK LSA 23/15

1. Im Offenen Verfahren sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt wird oder deren spätere Anforderung vorbehalten bleibt. Die Abgabe von Erklärungen muss im Angebotsschreiben oder Aufforderungsschreiben ausdrücklich gefordert werden. Das kommentarlose Beifügen der Formblätter genügt dem nicht.

2. Auf den Umschlägen der Angebote sind zum Zwecke der Beweissicherung ordnungsgemäße Eingangsvermerke aufzubringen. Dazu gehört das Eingangsdatum mit Uhrzeit sowie das Namenszeichen der eintragenden Person (Anschluss an OLG Naumburg, IBR 2008, 357).

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