VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2017 - 1 VK LSA 17/17
1. Es steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben zu bestimmen. Denn es liegt in seiner Risikosphäre, durch Festlegung der Eignungsanforderung die zukünftige ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen.
2. Vorherige Festlegung zu den Eignungskriterien können während eines laufenden Vergabeverfahrens unter Gewährleistung der Grundsätze von Transparenz und Wettbewerb geändert werden.
3. Ein Mehr an Wettbewerb kann nicht diskriminierend wirken.
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