VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2019 - 1 VK LSA 13/19
1. Liegt kein nach der Wertung kein zuschlagsfähiges Angebot vor, weil sämtliche Angebote die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllen, kann die Ausschreibung sanktionsfrei aufgehoben werden.
2. Ein Bieter muss die Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhang mit seiner Angebotserstellung in Gänze zur Kenntnis nehmen. Kritik am Inhalt der Vergabeunterlagen hat deshalb bis zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberseite zu erfolgen.
3. Der Angebotsinhalt darf durch eine nachträgliche "Korrektur" nicht verändert werden (vgl. OLG Karlsruhe, IBR 2019, 693 = VPR 2019, 217).
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