VK Sachsen, Beschluss vom 28.11.2017 - 1/SVK/024-17
Eine Leistungsbeschreibung ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters, auszulegen. Ausgangspunkt für die Auslegung ist hierbei der Wortlaut der Leistungsbeschreibung, der weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden darf.*)
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