VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2019 - 1/SVK/021-19
Will ein öffentlicher Auftraggeber die Wertung der Angebote auf Bruttobasis vornehmen und existieren für die ausgeschriebene Dienstleistung (hier: Schülerbeförderung) nach § 4 Abs. 17 b UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG Möglichkeiten der Ermäßigung der Umsatzsteuer, ist ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls offensichtlich falsche Steuersätze zu hinterfragen und ggf. zu ergänzen bzw. ähnlich einem Rechenfehler zu korrigieren.*)
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