VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2017 - 1/SVK/005-17
1. Das Interesse des Antragstellers an der Auftragsvergabe ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Diese muss nicht nur bei Antragstellung, sondern auch während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung der Vergabekammer fortbestehen.*)
2. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Der Vergabestelle steht dabei ein durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
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