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IBRRS 2018, 1613; VPRRS 2018, 0130
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Vergabekammer darf Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2018 - 1/SVK/004-18

Es ist einer Vergabekammer untersagt, Rechtsverstöße, die nicht rechtzeitig gerügt wurden, aufzugreifen. Soweit also ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert ist, liegt es nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Die Vergabekammer darf diese Rechtsverstöße auch nicht unmittelbar noch mittelbar von Amts wegen (wieder) aufgreifen.*)

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Dokument öffnen VPR 2019, 39