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IBRRS 2018, 1641; VPRRS 2018, 0138
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Zeitpunkt der Eignungsprüfung = Zeitpunkt der Zuschlagserteilung!

VK Saarland, Beschluss vom 07.02.2018 - 3 VK 04/17

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist derjenige der rechtswirksamen Zuschlagserteilung; das heißt, die Antragsgegnerin hat die Erkenntnisse, die das Nachprüfungsverfahren zur Frage der Eignung und Zuverlässigkeit erbracht hat, zu berücksichtigen.*)

2. a) Sofern im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, ist dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der aus der Gebührenstaffel ermittelten Basisgebühr Rechnung zu tragen.*)

b) Zu einer Erhöhung der Basisgebühr können z. B. eine hohe Anzahl tatsächlicher und juristischer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit des Nachprüfungsantrags, eine sowohl inhaltlich als auch von der Dauer her sehr umfangreiche mündliche Verhandlung, eine entsprechend umfangreiche Niederschrift über die mündliche Verhandlung, eine detaillierte Aufklärungsverfügung der Vergabekammer zur rechtlichen Bewertung des Verfahrens, die Vorbereitung einer aufwändigen, diffizilen Entscheidung in der Hauptsache, die wegen einer - späten - Erledigung der Hauptsache nicht mehr zum Tragen kommt, sowie eine aufwändige Kostenentscheidung führen.*)

3. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als notwendig anzusehen. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten.*)

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