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IBRRS 2018, 0282; VPRRS 2018, 0005
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Wer Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht übernehmen will, muss dies begründen!

VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Z3-3-3194-1-40-08/17

1. § 131 Abs. 3 GWB ist eine Bestimmung über das Vergabeverfahren i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB. Auf eine Verletzung des § 131 Abs. 3 GWB können sich Bieter aufgrund des Wettbewerbsbezugs der Norm regelmäßig berufen.*)

2. Bei juristischen Personen muss die positive Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bei einer Person vorliegen, die befugt ist, für das Unternehmen im konkreten Vergabeverfahren rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.*)

3. Mit der "Soll"-Regelung des § 131 Abs. 3 Satz 1 GWB wird die Anordnung der Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers zum Regelfall. Ein Abweichen von der Anordnung bleibt aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - insbesondere in atypischen Fällen - weiterhin möglich.*)

4. Trifft der Auftraggeber eine Regelung, die die Verpflichtung zur Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers weitgehend leer laufen lässt, ist er ebenso wie beim vollständigen Abweichen von der Anordnung der Übernahme verpflichtet, zu begründen und zu dokumentieren, aus welchen sachlichen Gründen er vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Das etwaige Vorliegen eines atypischen Falls ist darzulegen.*)

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