Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 3461; VPRRS 2017, 0307
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Fachaufsicht durch öffentliche Hand: gGmbH ist öffentlicher Auftraggeber!

VK Südbayern, Beschluss vom 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17

1. Ein privater Träger von Einrichtungen für soziale Leistungen, der verschiedene im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art wie z. B. den Betrieb von Förderschulen, Förderstätten, heilpädagogischen Tagesstätten und Wohnheimen erfüllt und aufgrund dieser Aufgaben unterschiedlichen staatlichen Aufsichtsbefugnissen etwa nach dem PfleWoqG, dem BayEUG oder dem SGB VIII unterliegt, kann gem. § 99 Nr. 2 b GWB auch dann öffentlicher Auftraggeber sein, wenn er nicht als überwiegend öffentlich finanziert i.S.d. § 99 Nr. 2 a GWB gilt.*)

2. Für die Frage der Erfüllung des Kriteriums der Aufsicht über die Leitung i.S.v. § 99 Nr. 2 b GWB ist für alle Aufsichtsbefugnisse zu klären, ob diese es staatlichen Stellen potentiell ermöglichen würden, die Entscheidungen des Auftraggebers auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.*)

3. Hat der Auftraggeber vorab in den Vergabeunterlagen festgelegt, welche Mindestanforderungen er an die Inhalte der abgefragten Konzepte für eine bestimmte Bewertung stellt, darf er hiervon nachträglich nicht mehr abweichen. Insbesondere darf er ein Angebot, das nicht einmal die Mindestanforderungen für eine durchschnittliche Bewertung erfüllt, nicht mit der vollen Punktzahl bewerten.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen VPR 2018, 12