VK Südbayern, Beschluss vom 06.09.2018 - Z3-3-3194-1-24-07/18
1. Die Rückversetzung eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Korrektur von Fehlern der Vergabestelle ist regelmäßig wirksam, kann aber auf entsprechenden Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückversetzung und letztlich zur Schadensersatzpflicht des Auftraggebers führen.*)
2. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Hierbei kommt der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG München, IBR 2013, 1228 - nur online).*)
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