VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2019 - Z3-3-3194-1-20-06/19
1. Das Angebot eines Bieters ist auszuschließen, wenn er im Rahmen einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt.*)
2. Einem Bieter, der im Rahmen in einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt, ist regelmäßig kein zweiter Termin zu einer weiteren Teststellung zu gewähren. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.*)
3. Ein erneuter Termin kann ausnahmsweise dann eingeräumt werden, wenn dem betreffenden Bieter keine angemessene Vorbereitungsfrist für die Teststellung eingeräumt wurde, bzw. den Bietern ungleiche Fristen gesetzt wurden.*)
4. Der Auftraggeber kann einem Vergabeverstoß auch dann abhelfen, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurde.*)
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