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IBRRS 2021, 2748; VPRRS 2021, 0216
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Bieter muss drohende de-facto-Vergabe rügen!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2021 - VK 2-5/21

1. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Der Gesamtwert bestimmt sich nach der Summe aller Kosten der nachgefragten Leistungen unter Berücksichtigung sämtlicher Geldströme.

2. Werden dem Auftragnehmer werthaltige Sachen zur zeitnahen Verwertung mit der Verpflichtung überlassen, dem Auftraggeber hierfür einen bestimmten Geldbetrag pro Tonne zurückzuzahlen, ist nicht der bloße Wert der überlassenen Sachen der Auftragswertschätzung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist insoweit, was der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags als Entgelt erhält.

3. Wird die gesammelte Abfallmenge nicht dem Auftragnehmer übereignet, sondern ihm lediglich zur zeitnahen Verwertung überlassen und zwar einerseits mit der Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber hierfür einen bestimmten Geldbetrag pro Tonne zurückzuzahlen, andererseits mit dem Anspruch des Auftragnehmers für die Verwertungsdienstleistung einen vertraglich vereinbarten Ausgleichsbetrag pro Tonne Altpapier zu erhalten, ist neben dem Rückzahlungsbetrag an den Auftraggeber auch die Höhe der Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu berücksichtigen.

4. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde.

5. Eine Rügeobliegenheit besteht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht. Allerdings entspricht es dem Zweck der Rügevorschriften, bei einer drohenden de-facto-Vergabe eine Rügeobliegenheit anzunehmen.

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