VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2022 - VK 40/21
1. Bei einem schlechten Rang des Angebots ist für eine ernstliche Möglichkeit des Schadenseintritts i.d.R. erforderlich, dass der Antragsteller auch gegen die ihm in der Rangfolge vorgehenden Bieter konkrete Einwendungen vorbringt.*)
2. Grundsätzlich muss die Rüge erkennen lassen, aufgrund welcher Quellen der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung welcher Eigenschaften Zweifel hat. Der Hinweis auf das Internet ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, Anhaltspunkte für die Überprüfung der vorgetragenen Zweifel zu liefern.*)
3. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, ohne vorher rügen zu müssen.*)
4. Einem ausgeschlossenen Konkurrenzangebot ist eine Indizwirkung für die Preisbildung nur dann abzusprechen, wenn der konkrete Ausschlussgrund die Preisbildung beeinflusst haben kann.*)
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