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IBRRS 2020, 1687; VPRRS 2020, 0188
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Klärung von Urheberrechtsverletzung sprengt Nachprüfungsverfahren!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4

1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.

2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.

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