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IBRRS 2020, 2956; VPRRS 2020, 0299
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Ungültige Bescheinigungen fehlen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-50

1. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, von der Wertung auszuschließen. Es besteht kein Ermessensspielraum.*)

2. Eine Vergabestelle kann gem. § 48 Abs. 1, 5 VgV zur Beurteilung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Bescheinigungen der zuständigen Stelle fordern. Dies beinhaltet beispielsweise auch Bescheinigungen, also Erklärungen Dritter (z. B. von Berufsgenossenschaften). Dieses Recht wird ihr im Gesetz ausdrücklich eingeräumt, so dass sie hiervon auch Gebrauch machen kann, selbst wenn zuvor eine Eigenerklärung des Bieters bereits vorgelegt wurde.*)

3. Eine losbezogene Aufstellung von Eignungskriterien ist insoweit nötig, als sich die Eignungskriterien auch auf die zu erbringende Leistung beziehen. Wenn ein Auftrag in mehreren Losen vergeben wird, darf beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gem. § 45 Abs. 3 VgV nicht im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Auftrags, sondern muss bezogen auf ein Los beurteilt werden. Nicht hingegen ist es notwendig, dass Unterlagen in identischer Form mehrfach angefordert und eingereicht werden, sofern es bei unterschiedlichen Losen zu keiner unterschiedlichen Beurteilung der Eignung kommen kann, so z. B. bei der Beurteilung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, die keinerlei Bezug zu einer losweisen Vergabe des Auftrags hat und nicht bezüglich unterschiedlicher Lose unterschiedlich beurteilt werden kann, ohne dass sich eine Vergabestelle widersprüchlich verhielte.

4. Bescheinigungen, die bei Vorlage nicht mehr gültig sind, sind als rechtliches Nullum und damit als fehlende Unterlagen anzusehen.*)

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Dokument öffnen VPR 2020, 234