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IBRRS 2021, 1561; VPRRS 2021, 0130
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Bewertungsmethode ist Auftraggebersache!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.2020 - 3 VK 2/20

1. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.

2. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Kriterien nach denen er eine Bewerberauswahl treffen möchte, in der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen. Er ist auch nicht gehalten, seiner Entscheidung eine Bewertungsmatrix zu Grunde zu legen.

3. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums werden erst bei einer untauglichen Bewertungsmethodik überschritten. Das gewählte System muss vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.

4. Ein Bieter kann nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Methode bewertet werden.

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