VK Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - VgK-46/2018
1. Wird in der Aufforderung zur Abgabe des verbindlichen Angebots ausdrücklich gefordert, dass die Angebote auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag einzureichen sind, ist das Angebot eines Bieters, der es parallel unaufgefordert auf die für die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern eingerichtete Cloud hochlädt, von der Wertung auszuschließen.
2. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot muss der Auftraggeber aufklären. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich muss der Auftraggeber ab einem prozentualen Preisabstand von 20% Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben.
3. Hat der Auftraggeber ein ungewöhnlich niedriges Angebot aufgeklärt und gibt es bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter nachvollziehbare Gründe für die Abgabe eines nicht auskömmlich oder zumindest äußerst knapp kalkulierten Angebots, ist der Auftraggeber nicht per se daran gehindert, auch ein Unterkostenangebot zu bezuschlagen.
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