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IBRRS 2021, 3614; VPRRS 2021, 0290
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Ermessensreduzierung auf null bei fakultativem Ausschluss

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2021 - VgK-38/2021

Kann allein durch Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe eine zu befürchtenden Fortwirkung der Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden, ist das Ermessen der Vergabestelle über den Ausschluss eines Bieters, bei dem der zentrale Projektsteuerer des Verfahrens nun beschäftigt ist, auf null reduziert.

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