VK Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2020 - VgK-32/2020
1. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Das gilt nicht bei "Verstößen" gegen interpretierbare oder gar missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen.
2. Gibt der Bieter an, Nachunternehmerleistungen seien mit 0,00 Euro berücksichtigt, kann aus der Erklärung, dass für den Fall, dass während der Bauphase doch Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, ein Zuschlag einkalkuliert wurde, kein Nachunternehmereinsatz abgeleitet werden.
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