VK Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2020 - VgK-02/2020
1. Ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Postdienstleistungen (frankieren, konsolidieren und transportieren) und Zustelldienste für ein Kreiskrankenhaus sind keine sozialen Dienstleistungen.
3. Bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit ist für die Ermittlung des Auftragswerts der 48-fache Monatswert (netto) maßgeblich.
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