Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
VPRRS 2020, 0151
IconAlle Sachgebiete
Postdienste für ein Krankenhaus sind keine sozialen Dienstleistungen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2020 - VgK-02/2020

1. Ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Postdienstleistungen (frankieren, konsolidieren und transportieren) und Zustelldienste für ein Kreiskrankenhaus sind keine sozialen Dienstleistungen.

3. Bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit ist für die Ermittlung des Auftragswerts der 48-fache Monatswert (netto) maßgeblich.

Dokument öffnen Volltext