VK Hessen, Beschluss vom 12.01.2017 - 69d-VK-58/2016
1. Abfallentsorgung gehört zu einer unverzichtbaren Aufgabe der Daseinsvorsorge, die unterbrechungsfrei wahrzunehmen ist.
2. Eine Dringlichkeitsvergabe ist ein schwer wiegender Eingriff in das Vergaberecht. Der Auftraggeber hat deshalb zu prüfen, ob sie wirklich notwendig ist, oder ob durch eine Beschränkung des Auftragsgegenstands (hier: Verzicht auf einzelne Lose, Verzicht auf den Einsatz des Identsystems) die Eilbedürftigkeit zugunsten der Einhaltung der Regelverfahren möglich ist.
3. Hat der Auftraggeber mit langer Vorfrist die Ausschreibung bekannt gegeben und ist ein Nachprüfungsantrag schon mehr als sechs Monate anhängig, ohne absehbare Entscheidung in der Sache, liegt die Verzögerung des Verfahrens nicht in der Sphäre des Auftraggebers. Die Vorabgestattung des Zuschlags ist erforderlich, um schwerwiegende Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern.
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