VK Hessen, Beschluss vom 23.02.2017 - 69d-VK-33/2016
1. Die als Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bekanntgemachte Absicht einer Direktvergabe stellt eine nachprüffähige Entscheidung dar.*)
2. Zur Vergabereife zählt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben ist sowie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristmäßen Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind.*)
3. Art. 5 VO (EG) 1370/2007 enthält sektorspezifische Vergaberegeln.*)
4. Zu den Anforderungen des sog. Gebietskriteriums in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b VO (EG) 1370/2007.*)
5. Die Dokumentationspflicht konkretisiert die Begründungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (GG) 1370/2007. Zur Sicherstellung, dass dabei die tatsächlich angestellten Erwägungen nachvollziehbar und korrekt wiedergegeben werden, sind die Gründe für die Direktvergabe zeitnah zu dokumentieren.*)
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