VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - 69d-VK-2-22/2020
1. Weder Vertretungsverhältnisse noch der Gesellschaftsvertrag an sich, noch die fehlende Registerpflicht einer GbR sind im Hinblick auf die Eignung einer GbR von vergaberechtlicher Relevanz.
2. Ebenso wie bei der Bietergemeinschaft ist bei der materiellen Eignungsprüfung nicht auf die einzelnen Mitglieder, sondern die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt abzustellen. Subjekt der Eignungsprüfung ist also die Gesellschaft, die sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen kann.
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