VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2018 - 69d-VK-2-04/2018
1. Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, die im Eigentum einer Stadt steht und einen karitativ gemeinnützigen Versorgungsauftrag wahrnimmt, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Ist der Auftraggeber selbst nicht in der Lage, seine Interessen sachgerecht vor der Vergabekammer zu vertreten, weil er über keine "Vergabestelle" und auch kein kein Personal verfügt, das die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennt, ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig.
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